ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Vorbemerkung
Individualvertraglich vereinbarte Bestimmungen innerhalb des Vertragsverhältnisses gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GS Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG wirksam.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur insoweit wirksam vereinbart, wenn sie der GS Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG rechtzeitig zur Kenntnis gebracht wurden und soweit sie den individualvertraglichen wie auch den nachfolgenden Bestimmungen nicht entgegenstehen und von der GS Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG schriftlich anerkannt worden sind.
1. Bestellung und Auftragsannahme
1.1 Sämtliche Bestellungen, die der GS Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG vom Kunden unmittelbar oder über Außendienstmitarbeiter erteilt werden, bedürfen der Annahme durch schriftliche Auftragsbestätigung.
1.2 Abweichungen der bestellten oder gelieferten Artikel von der Bestellung, insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung, bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts ausdrücklich vorbehalten.
2. Lieferzeit
2.1 Falls eine Lieferzeit vereinbart oder erforderlich ist, gilt Folgendes:
Die der GS Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG genannten Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als "verbindlicher Liefertermin" von der GS Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG schriftlich bestätigt worden.
2.2 Die Lieferung durch die GS Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Die GS Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG wird dem Kunden unverzüglich Mitteilung machen, falls eine Selbstbelieferung nicht stattfindet.
Findet eine Selbstbelieferung nicht statt, gilt der Kaufvertrag als nicht geschlossen. Ein von der GS Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG übernommenes Beschaffungsrisiko existiert nicht.
2.3 Voraussetzungen der Einhaltung der Lieferzeit ist die rechtzeitige Erfüllung der vom Kunden übernommenen Vertragspflichten, insbesondere die Leistung der vereinbarten Zahlungen und gegebenenfalls der Erbringung vereinbarter Sicherheiten und Übergabe von Plänen bzw. Mustern.
2.4 Im Übrigen ist der Kunden im Falle eines der GS Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG zu vertretenden Verzuges zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann berechtigt, wenn eine von ihm nach Verzugseintritt gesetzte Nachfrist von mindestens drei Wochen fruchtlos verstrichen ist.
3. Versand
3.1 Ist ein Versand der bestellten Ware erforderlich, so erfolgt dieser ab Sitz der GS Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Mangels besonderer Vereinbarungen steht der GS Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG die Wahl des Transportunternehmers sowie die Art des Transportmittels frei.
3.2 Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits im Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten (insbesondere Lagerspesen) hat der Kunde zu tragen.
3.3 Die GS Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG ist nicht verpflichtet, die Sendung gegen Transportschäden zu versichern oder versichern zu lassen, es sei denn, eine entsprechende Verpflichtung ist von der GS Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG schriftlich übernommen worden.
4. Haftung für Mängel
4.1 Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung zu untersuchen und bestehende Mängel der GS Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG unverzüglich (längstens bis zum übernächsten auf die Ablieferung folgenden Werktag) schriftlich mitzuteilen. Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht, gerügt wurden, werden von der GS Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Mängelrügen werden als solche nur dann von der GS Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar.
4.2 Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an die GS Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG kann nur mit dessen vorherigem Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne vorheriges Einverständnis der GS Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG erfolgen, brauchen von diesem nicht angenommen werden. In diesem Fall trägt der Kunde die Kosten der Rücksendung.
4.3 Für den Fall, daß aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend.
4.4 Das Vorliegen eines solchen festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Kunden:
4.5 Der Kunde hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, von der GS Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG Nacherfüllung zu verlangen.
Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, trifft hierbei die GS Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG nach eigenem Ermessen.
4.6 Darüber hinaus hat die GS Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuchs eine neuerlichen Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl, vorzunehmen.
Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Kunden das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
4.7 Der Kunde kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu.
4.8 Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue Güter ein Jahr seit Auslieferung. Der Kunde hat in jedem Fall zu beweisen, daß der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat.
Gebrauchte Güter werden verkauft wie besehen unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung.
5. Haftung für Pflichtverletzung der Lieferanten im Übrigen
5.1 Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelung gilt in Fällen einer Pflichtverletzung der GS Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG folgendes:
5.2 Der Kunde hat der GS Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, welche drei Wochen nicht unterschreiten darf.
Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz verlangen.
5.3 Schadenersatz kann der Kunde nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch die GS Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG geltend machen. Der Schadensersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung ist auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt. Schadenersatz statt der Leistung bei Ausschluß der Leistungspflicht (Unmöglichkeit) ist ausgeschlossen.
5.4 Ist der Kunde für Umstände, die ihm zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand während des Annahmeverzuges des Kunden eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen.
6. Ausschluß von Beschaffungsrisiko und Garantien
Die GS Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG übernimmt bei bestellten und nicht sofort lieferbaren Artikeln keinerlei Beschaffungsrisiko. Die Übernahme von irgendwie gearteten Garantien ist ausgeschlossen, es sei denn, hierbei ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Kunden geschlossen.
7. Preise
Die Preisberechnung erfolgt ab Sitz der GS Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG in Euro zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
8. Zahlungsbedingungen
8.1 Sämtliche Rechnungen der GS Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG sind netto zu bezahlen. Ein Skontoabzug bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.
8.2 Bei Überschreitung des Zahlungsziels und nach erfolgter Mahnung sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.
8.3 Wechsel werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zahlungshalber angenommen. Diskontierungsspesen werden der GS Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG unabhängig vom Zeitpunkt der Wechselannahme vom Fälligkeitstag der Forderung an berechnet. Die GS Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG übernimmt keinerlei Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder rechtzeitigen Protest.
8.4 Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen gegebenenfalls bestehender Gegenansprüche des Kunden ist mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen ausgeschlossen.
8.5 Sämtliche Forderungen der GS Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG gegen den Kunden, egal aus welchem Rechtsverhältnis, sind zur Zahlung fällig, wenn ein Sachverhalt verwirklicht wird, der gemäß gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Bestimmungen ist die GS Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG zum Rücktritt berechtigen.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Jede von der GS Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG gelieferte Ware bleibt dessen Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderung (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch den Kunden ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Kunden gestattet. Keinesfalls darf aber die Ware im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden.
9.2 Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Kunde tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an die GS Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG ab. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderung solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der GS Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG nachkommt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und daher unzulässig. Die GS Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Kunden zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.
9.3 Ist die Forderung des Kunden aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der Kunde hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an die GS Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den die GS Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG dem Kunden für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet hatte.
9.4 Im Falle einer Pfändung der Ware beim Kunden ist die GS Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, daß es sich bei der gepfändeten Ware um die von der GS Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.
9.5 Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß der vorstehenden Absätze dieser Ziffer den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderungen auf absehbare Dauer um mehr als 20 %, ist der Kunde berechtigt, von der GS Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG insoweit die Freigabe von Sicherheiten verlangen, als die Überschreitung vorliegt.
9.6 Die Geltendmachung der Rechte der GS Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den Kunden nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die bestehende Forderung des Lieferanten gegen den Kunden angerechnet.
10. Rücktrittsrecht der GS Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG
Die GS Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG ist aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten:
10.1 Wenn sich entgegen der vor Vertragsschluß bestehenden Annahme ergibt, daß der Kunde nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres angenommen werden in einem Fall des Wechsel- oder Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung durch den Kunden oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches beim Kunden
10.2 Wenn sich herausstellt, daß der Kunde unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung sind.
10.3 Wenn die unter Eigentumsvorbehalt der GS Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG stehende Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Kunden veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur, soweit die GS Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG sein Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich erklärt hat.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
11.1 Als Erfüllungsort wird der Sitz der GS Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG vereinbart.
11.2 Soweit der Kunde Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz der GS Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis gelten als am Sitz der GS Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG zu erbringen.
11.3 In jedem Fall, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Steinach , den 01.01.2009